Nein, wir sind nicht rechtsradikal!

Die Verwendung von Runenzeichen, sowie die Nutzung altgotischer Schrift sollen keinesfalls Zeichen einer politischen Ausrichtung sein.

Leider wurden wir auf Veranstaltungen fälschlicherweise von Neonazis als Ihresgleichen angesehen. Genau aus diesem Grund möchten wir hier noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass die Ausübung unseres Hobbies vollig frei von jeglicher politischen oder moralischen Bewertung ist.

Runen und Zeichen waren lange vor den Nazis da und wurden seit jeher als völlig wertfreie Kommunikationsmittel verwendet. Der Missbrauch und die falsche Wertbelegung dieser Zeichen durch die Nazis ist besonders deshalb so ärgerlich, weil sich durch Unwissenheit in den Köpfen der Bevölkerung eine eindeutige Zuordnung dieser Symbole zur rechten Szene manifestiert hat.

Also nochmal deutlich: Wir sind keine Neonazis und distanzieren uns und unser Tun von jeglicher rechtsradikalen oder antisemitischen Zuordnung.

Hier sind juristische Texte und Gesetzesauszüge zu finden.

Es gibt unseren "Disclaimer" (Haftungsausschluss)

Auszüge aus dem Waffengesetz, speziell über den Umgang mit Schaukampfwaffen.

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Schaukampfwaffen

Kleiner Waffenschein

In der Szene gibt es immer wieder Diskussionen über das 2003 neu in Kraft getretene Waffengesetz und den sogenannten kleinen Waffenschein.
Schaukampfwaffen zählen grundsätzlich nicht dazu. Hieb- und Stichwaffen, da sie abgerundet und keine scharfe Schlagkante haben, werden vom Gesetzgeber als Theaterutensil oder historische Replik angesehen und fallen nicht unters Waffengesetz.
Bei Bögen und Armbrüsten war man sich anfangs nicht ganz sicher, hat sich aber auch hier darauf geeinigt, wie oben zu verfahren.
Dies wird voraussichtlich so bleiben, bis, wie meistens in Deutschland, etwas gravierendes passiert.
Wer ganz sicher gehen möchte, drucke das Waffengesetz aus und trage es immer mit sich, für den Fall, das ein Gesetzesvertreter die eigenen Gesetze doch nicht so ganz genau kennt.
Bis auf weiteres gilt die Verwaltungsvorschrift Fassung 2002, da noch keine neue verabschiedet worden ist !!! Stand 01.2003 (Aussage Polizei Köln, Verwaltung für Waffenrecht)

Schaukampfschwerter:

-         gehören nicht zu Hieb- und Stoßwaffen (siehe WaffVwV)

-         Training auf öffentl. zugänglichen Plätzen  (z.B.Park ) ist Ermessungssache und

im Rahmen der öffentl. Sicherheit (Personen)  einzuschätzen, ABER: sportl. diszipliniertes Training meist geduldet

-         auch Säbel müssen eine abgerundete Spitze haben

Anlage 1 (zu §1 Abs.4) Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1

Abs.1.1" Hieb- und Stoßwaffen ( Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer 

               Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) ,

Abschnitt 2 Nr.4

"[…] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, [..]

WaffG §2 (1)

"Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

WaffVwV 1.9 Hieb- und Stoßwaffen (§1 Abs. 7 WaffG):

"Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger. […]

Zu Armbrüsten :

-         per Gesetz Altersgrenze ab 18 Jahre

-         mit sich Führen erlaubt, Schießen absolut verboten (auch auf historischen öffentl.Veranstaltungen)

einzige Ausnahme : auf Privatbesitz und Schießanlagen

-         Verbot des Verkaufs auf öffentl. Veranstaltungen (Ausnahme : Sonderhandelsgenehmigung von der

       Polizei)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 : Schusswaffen

Abs1.2.2 Schusswaffen

                 = bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie

                    durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B.

                   Armbrüste).

Anlage 2 (zu § 2WaffG Abs. 2 – 4)  Waffenliste

Abschnitt 2  Unterabschnitt 2 : Erlaubnisfreie Arten des Umganges

 Abs.1  "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz"

Abs.1.10  "Armbrüste"

Abs.3  "Erlaubnisfreies Führen"

Abs. 3.2 "Armbrüste"

Abs. 4  "Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung"

Abs. 4.2 "Armbrüste"

Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 : Vom Gesetz ausgenommene Waffen"

Abs.1 . Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus

               ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als

               0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, 

Abs.2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2,

            bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

–       deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert

        werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder – sie sind getreue Nachahmungen

        von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der

        Erlaubnis bedarf.

–       sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-

schnitt 1  Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

Klären, was Einheit lps bei Armbrüsten ist (Rannulf) und wie man das in Joule (Geschosse)  umrechnen kann  oder klären bei Polizei

Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 –  Verbote 

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

        Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

        auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu  

        diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des

        § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,

Zu Bögen:

-         gem. der Verwaltungsstelle für Waffenrecht der Polizei Köln :

-         mit sich Führen erlaubt, Schießen erlaubt

-         fallen nicht unter Schusswaffen im Waffengesetz

Quellen : 

*www.waffengesetz.de 

*WaffR Waffenrecht; Beck-Texte im dtv; 12.Auflage 2003; Sonderausgabe; ISBN: 3 423 05032 2 (dtv)

  ISBN: 3 40649903 1 (C.H.Beck)

*Beratungsgespräch mit der Verwaltung für Waffenrecht der Polizei Köln (Januar 2004)